{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-12-02", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040004_2004-12-02.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/75E21D79E16AC4E5C1256F690059D244_AA040004.pdf", "Checksum": "28eb3c9b75ef273c98a09fb676571a4e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040004"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 02.12.2004 AA040004"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 02.12.2004 AA040004"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 02.12.2004 AA040004"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Natur des Beschwerdeverfahrens - Anspruch auf mündliche und öffentliche Verhandlung und Urteilsberatung - Anwesenheit des Beklagten im summarischen Verfahren - Recht auf Akteneinsicht - rechtliches Gehör, richterliche Fragepflicht - Bestellung eines Rechtsvertreters - Befehlsverfahren (Herausgabe)"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:42:14", "Checksum": "a58e33ac55a43b6d62743d0575c81139", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 02.12.2004 AA040004\nRegeste:\nNatur des Beschwerdeverfahrens - Anspruch auf mündliche und öffentliche Verhandlung und Urteilsberatung - Anwesenheit des Beklagten im summarischen Verfahren - Recht auf Akteneinsicht - rechtliches Gehör, richterliche Fragepflicht - Bestellung eines Rechtsvertreters - Befehlsverfahren (Herausgabe)\n\n b) Die Beschwerdeführer behaupten nicht, dass ihnen die Akteneinsicht verweigert worden sei, doch machen sie sinngemäss geltend, dass ihnen\ndas Protokoll des Beschlusses vom 10. November 2003 unaufgefordert hätte zugestellt werden müssen. Eine solche Pflicht des Gerichtes kann § 56 Abs. 2 ZPO\njedoch nicht entnommen werden (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 19 zu\n§ 56 ZPO), weshalb hier von einer Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift keine Rede sein kann. Im Übrigen ist auch nicht ohne weiteres ersichtlich,\nwelche zusätzlichen Erkenntnisse die Beschwerdeführer aus der betreffenden\nProtokollseite (OG Prot. S. 6) zu ziehen erhoffen, nachdem darin lediglich das\nDispositiv des ihnen bereits zugestellten Beschlusses wiedergegeben wird. Sollten die Beschwerdeführer an dieser Protokollseite dennoch interessiert sein, steht\nes ihnen nach Massgabe von § 56 Abs. 2 ZPO selbstverständlich frei, nach Absprache mit der Kanzlei desjenigen Gerichtes, bei welchem sich die Akten befinden, in das Protokoll Einsicht zu nehmen. Ein Nichtigkeitsgrund lässt sich daraus\nnicht ableiten.\n\n4.4 a) In der Beschwerdeschrift wird im Weiteren vorgebracht, gemäss\nArt. 30 Abs. 1 BV bestehe ein Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches\nGericht, doch seien die Mitglieder der II. Zivilkammer alles andere als unabhängig\nund unparteiisch gewesen, als sie beschlossen hätten, der Beschwerdegegner\nmüsse die verlangten Akten nicht herausgeben (KG act. 1 S. 39, 60). Gleichsam\nsei auch Art. 13 EMRK verletzt worden, denn das Recht auf wirksame Beschwerde beinhalte das Recht auf eine unabhängige Verwaltungsinstanz (KG act. 1\nS. 63).\n- 9 -\n\nb) Der aus Sicht der Beschwerdeführer ungünstige Ausgang des Rekursverfahrens bedeutet für sich allein keineswegs, dass die Oberrichter befangen bzw. nicht unabhängig und unparteiisch gewesen sind (ob der Entscheid betreffend die Herausgabe der verlangten Dokumente zu beanstanden ist, wird\nnachfolgend unter Ziff. 6 im Einzelnen zu beurteilen sein). Mit dieser Begründung\nvermögen die Beschwerdeführer keinen Nichtigkeitsgrund darzutun.\n\n4.5 a) Die Beschwerdeführer führen weiter aus, sie hätten in ihrer\nStellungnahme vom 3. November 2003 auf S. 6 darauf hingewiesen, dass der\nBeschwerdegegner den in der Verfügung vom 17. Juli 2003 angeordneten Herausgabepflichten nur unvollständig nachgekommen sei, und dass dessen rechtlicher Vertreter auf ihre schriftliche Aufforderung zur Herausgabe der fehlenden\nDokumente nicht reagiert habe. Es sei befremdend, dass das Obergericht auf\ndiesen Nachtrag nicht eingehe und diese unangenehme Stelle des Rekurses\neinfach ausschweige. Dieses Vorgehen stelle sowohl eine klare Verletzung materiellen Rechts wie auch eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs dar. Zudem\nhätte die Vorinstanz - so die Beschwerdeführer - in Ausübung der richterlichen\nFragepflicht nach § 55 ZPO wenigstens den Versuch unternehmen müssen, Gelegenheit zur Behebung des Mangels zu geben, wenn das Vorbringen denn unklar gewesen wäre (KG act. 1 S. 49/50).\n\nb) Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer hat sich das Obergericht mit dem erwähnten Nachtrag durchaus auseinandergesetzt. Es hielt dabei\nallerdings - zutreffend - fest, dass der Vollzug des erstinstanzlichen Herausgabebefehls nicht Gegenstand des Rekursverfahrens bilde (KG act. 2 S. 5 unten).\nDamit kann von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs keine Rede sein. Sodann ist nicht ersichtlich, worin in diesem Zusammenhang eine Verletzung materiellen Rechts zu erblicken sein soll. Schliesslich geht aus den Ausführungen der\nVorinstanz nicht hervor, dass die Vorbringen der Beschwerdeführer als unklar erachtet worden wären, so dass nicht einzusehen ist, weshalb in diesem Zusammenhang die richterliche Fragepflicht gemäss § 55 ZPO hätte zur Anwendung\nkommen sollen; diese Rüge erweist sich als unbegründet.\n- 10 -\n\n4.6 a) Die Beschwerdeführer machen sodann geltend, sie seien offensichtlich unfähig, ihre Sache selbst gehörig zu vertreten. Dies habe schon der\nEinzelrichter Dr. Klausberger erkannt, habe er ihnen doch anlässlich der Verhandlung vom 17. Juli 2003 gesagt:\"Ihr seid völlig überfordert. An eurer Stelle\nwürde ich jetzt aufgeben.\" Trotzdem sei ihnen in Verletzung von § 29 Abs. 2 ZPO\nweder vor dem Einzelrichter noch im Rekursverfahren ein Rechtsvertreter bestellt\nworden (KG act. 1 S. 56 ff.). Damit seien nicht nur die richterliche Fragepflicht\ngemäss § 55 ZPO, sondern auch das in Art. 11 BV (recte: Art. 12 BV) statuierte\nRecht auf Hilfe in Notlagen sowie das Diskriminierungsverbot gemäss Art. 14\nEMRK missachtet worden (KG act. 1 S. 59, 63). Bei dieser Rüge sei vom Kassationsgericht nicht nur zu prüfen, ob sie - die Beschwerdeführer - fähig seien, einzelne Prozesshandlungen wie das Aktenherausgabebegehren vorzunehmen,\nsondern ob sie mit der Sache als Ganzes überfordert seien (KG act. 1 S. 58).\n\n"}