{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-12-02", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040004_2004-12-02.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/75E21D79E16AC4E5C1256F690059D244_AA040004.pdf", "Checksum": "28eb3c9b75ef273c98a09fb676571a4e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040004"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 02.12.2004 AA040004"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 02.12.2004 AA040004"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 02.12.2004 AA040004"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Natur des Beschwerdeverfahrens - Anspruch auf mündliche und öffentliche Verhandlung und Urteilsberatung - Anwesenheit des Beklagten im summarischen Verfahren - Recht auf Akteneinsicht - rechtliches Gehör, richterliche Fragepflicht - Bestellung eines Rechtsvertreters - Befehlsverfahren (Herausgabe)"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:42:14", "Checksum": "a58e33ac55a43b6d62743d0575c81139", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 02.12.2004 AA040004\nRegeste:\nNatur des Beschwerdeverfahrens - Anspruch auf mündliche und öffentliche Verhandlung und Urteilsberatung - Anwesenheit des Beklagten im summarischen Verfahren - Recht auf Akteneinsicht - rechtliches Gehör, richterliche Fragepflicht - Bestellung eines Rechtsvertreters - Befehlsverfahren (Herausgabe)\n\n b) Es trifft zu, dass die Verhandlungen und mündlichen Entscheideröffnungen gemäss der Regel von § 135 Abs. 1 GVG bei allen zürcherischen Gerichten öffentlich sind. Nicht beantwortet wird in dieser Bestimmung jedoch die\nFrage, in welchen Fällen überhaupt eine Verhandlung bzw. mündliche Entscheideröffnung stattzufinden hat. Nach den Vorschriften über den Rekurs besteht\nzwar die Möglichkeit, dass im Rekursverfahren gegen familienrechtliche Entscheide des Bezirksrates eine mündliche Verhandlung durchgeführt werden kann\n(§ 280d ZPO). Handelt es sich jedoch - wie hier - um einen \"gewöhnlichen\" Rekurs (gegen einen vorinstanzlichen Entscheid betreffend Befehl und Feststellung),\nwird dieser - im Unterschied zum Berufungsverfahren, wo die Berufungsverhandlung die Regel darstellt und deshalb in der ZPO ausdrücklich erwähnt wird (§ 268\nZPO) - in der Regel im schriftlichen Verfahren durchgeführt. Im grundsätzlich\nschriftlichen Rekursverfahren (§§ 276 und 277 ZPO) kommt die in § 184 GVG\nvorgesehene Möglichkeit der mündlichen Eröffnung des Entscheides sodann\nkaum zum Tragen, da eine solche die Anwesenheit der Parteien voraussetzt (vgl.\nHauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, N 2 zu § 184 GVG). Damit haben die Beschwerdeführer nach dem\nkantonalen Prozessrecht grundsätzlich keinen Anspruch auf eine mündliche (und\nöffentliche) Rekursverhandlung und Entscheidverkündung. Ein solches Recht\nlässt sich auch nicht der Bundesverfassung entnehmen, denn das in Art. 30\nAbs. 3 BV statuierte Öffentlichkeitsprinzip betrifft - wie § 135 Abs. 1 GVG - nur\ndiejenigen Fälle, in welchen überhaupt eine Verhandlung bzw. mündliche Eröffnung stattfindet. Schliesslich wird dem in Art. 6 Ziff. 1 EMRK festgehaltenen Anspruch auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung Genüge getan, wenn -\nwie im vorliegenden Fall vor dem Einzelrichter - während des ganzen mehrinstanzlichen Verfahrens wenigstens einmal eine Verhandlung vor einer Instanz mit\numfassender Kognition stattgefunden hat (RB 1997 Nr. 87). Schliesslich ist darauf\nhinzuweisen, dass die Möglichkeit der Beschlussfassung auf dem Zirkulationsweg\nin § 139 GVG ausdrücklich vorgesehen ist und durch Art. 6 Ziff. 1 EMRK keineswegs ausgeschlossen wird. Soweit eine Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV gerügt\nwird, ist nicht nachvollziehbar, inwiefern der Anspruch auf unentgeltliche Pro-\n- 7 -\n\nzessführung/Rechtsvertretung durch die Beschlussfassung auf dem Zirkulationsweg tangiert sein sollte. Diese Rügen erweisen sich damit als unbegründet.\n\n4.2 a) In der Beschwerdeschrift wird weiter ausgeführt, der Beschwerdegegner sei der einzelrichterlichen Verhandlung vom 17. Juli 2003 unentschuldigt ferngeblieben und habe damit eine Störung in der Abwicklung des Geschäftsganges in Kauf genommen. Weil er sich gemäss § 182 GVG sofort hätte\nentschuldigen müssen, hätten ihm die Kosten dieser nutzlosen Tagfahrt auferlegt\nwerden sollen, doch seien ihm aus seiner unentschuldigten Absenz keine Nachteile erwachsen - insbesondere sei ihm auch eine disziplinarische Folge erspart\ngeblieben. Weil das Obergericht diesen Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens\nignoriert und nicht korrigiert habe, sei auch der angefochtene Entscheid mit diesem Mangel behaftet (KG act. 1 S. 28, 31, 63).\n\nb) Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, das unentschuldigte\nFernbleiben des Beschwerdegegners von der Verhandlung vom 17. Juli 2003\nhätte disziplinarisch geahndet werden müssen, ist auf den Vorwurf nur schon\ndeshalb nicht einzutreten, weil es den Beschwerdeführern zur Erhebung dieser\nRüge an der nötigen rechtlichen Beschwer fehlt (zum Erfordernis der Beschwer\nvgl. von Rechenberg, a.a.O., S. 13). Sodann erweist sich der Vorwurf, wonach die\nVorinstanz das Nichterscheinen des Beschwerdegegners im Rahmen der Kostenverteilung hätte beachten müssen, als unbegründet: Für den Beschwerdegegner\nbestand - anders als etwa für einen Zeugen (vgl. § 163 ZPO) - gar keine mit\nStaatsgewalt durchsetzbare Pflicht zum persönlichen Erscheinen; vielmehr stand\nes ihm grundsätzlich frei, auf die einzelrichterliche Vorladung zu reagieren oder\nnicht. Immerhin bestand eine entsprechende Obliegenheit, denn der säumige Beklagte im summarischen Verfahren muss mit den Folgen von § 208 ZPO rechnen.\nWeil eine Berücksichtigung der Säumnis bei der Kostenverteilung in dieser Bestimmung jedoch nicht vorgesehen ist, kann offenbleiben, ob der Beschwerdegegner - trotz seiner schriftlichen Stellungnahme (ER act. 9) - überhaupt als\n\"säumig\" i.S.v. § 208 ZPO zu bezeichnen ist. Schliesslich kann ohnehin nicht von\neiner \"nutzlosen Tagfahrt\" gesprochen werden, denn die Beschwerdeführer waren\n- 8 -\n\nsowieso zur persönlichen Befragung vorgeladen (ER act. 6), womit auch von einer Verursachung unnötiger Kosten i.S.v. § 66 ZPO nicht die Rede sein kann.\n\n4.3 a) Die Beschwerdeführer machen weiter geltend, sie hätten das\nanlässlich des Beschlusses vom 10. November 2003 verfasste Protokoll noch\nnicht erhalten, womit eine wesentliche Verfahrensvorschrift i.S.v. § 281 Ziff. 1\nZPO verletzt worden sei. Sie verlangen die Herausgabe dieses Protokolls (KG\nact. 1 S. 38 unten).\n\n"}