{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-12-02", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040004_2004-12-02.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/75E21D79E16AC4E5C1256F690059D244_AA040004.pdf", "Checksum": "28eb3c9b75ef273c98a09fb676571a4e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040004"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 02.12.2004 AA040004"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 02.12.2004 AA040004"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 02.12.2004 AA040004"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Natur des Beschwerdeverfahrens - Anspruch auf mündliche und öffentliche Verhandlung und Urteilsberatung - Anwesenheit des Beklagten im summarischen Verfahren - Recht auf Akteneinsicht - rechtliches Gehör, richterliche Fragepflicht - Bestellung eines Rechtsvertreters - Befehlsverfahren (Herausgabe)"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:42:14", "Checksum": "a58e33ac55a43b6d62743d0575c81139", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 02.12.2004 AA040004\nRegeste:\nNatur des Beschwerdeverfahrens - Anspruch auf mündliche und öffentliche Verhandlung und Urteilsberatung - Anwesenheit des Beklagten im summarischen Verfahren - Recht auf Akteneinsicht - rechtliches Gehör, richterliche Fragepflicht - Bestellung eines Rechtsvertreters - Befehlsverfahren (Herausgabe)\n\n 2. Sodann ist zu beachten, dass im vorinstanzlichen Rekursverfahren\nin materieller Hinsicht lediglich zu prüfen war, ob der Beschwerdegegner unter\nden Voraussetzungen von § 222 Ziff. 2 ZPO (klare Rechtslage und nicht streitige\nbzw. sofort beweisbare tatsächliche Verhältnisse) zur Herausgabe aller verlangten Akten zu verpflichten gewesen wäre - die Frage nach Bestehen oder Umfang\neiner allfälligen Schadenersatzpflicht des Beschwerdegegners bildete nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheides. Damit ist auf die beschwerdeführerischen Ausführungen zum (angeblichen) Fehlverhalten des Beschwerdegegners\nbeim Abschluss des Vergleiches (siehe etwa KG act. 1 S. 13 ff.) von vornherein\nnicht einzugehen.\n\n3. Die Beschwerdeführer sind zudem auf die besondere Natur des Beschwerdeverfahrens hinzuweisen: Das Nichtigkeitsverfahren stellt keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter dar, woraus folgt, dass sich der Nichtigkeitskläger konkret mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und\nden behaupteten Nichtigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen\nmuss (§ 288 Ziff. 3 ZPO). In der Beschwerdebegründung sind insbesondere die\nangefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheides zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. Es ist nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes zu\nsuchen. Wer die vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich rügt, muss in der\nBeschwerde genau darlegen, welche tatsächlichen Annahmen des angefochtenen Entscheides auf Grund welcher Aktenstellen willkürlich sein sollen. Wird Aktenwidrigkeit einer tatsächlichen Annahme behauptet, so sind ebenfalls die Bestandteile der Akten, die nicht oder nicht in ihrer wahren Gestalt in die Beweiswürdigung einbezogen worden sein sollen, genau anzugeben. Wer vorbringt, angerufene Beweismittel seien nicht abgenommen worden, hat zu sagen, wo und zu\nwelchen Behauptungen er sich auf diese berufen hat (ZR 81 Nr. 88 Erw. 6;\nFrank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A.,\n- 5 -\n\nZürich 1997, N 4 zu § 288; Spühler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton\nZürich und im Bund, Zürich 1999, S. 72 f.; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil– und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. A., Zürich 1986,\nS. 16 ff.).\n\nIn der Beschwerdeschrift werden zum Teil pauschale Vorwürfe erhoben, ohne dass dabei Bezug auf den angefochtenen Entscheid genommen wird.\nEbenso üben die Beschwerdeführer verschiedentlich appellatorische Kritik am\nangefochtenen Rekursentscheid, ohne sich mit den Erwägungen der Vorinstanz\ngenügend auseinanderzusetzen. So wird etwa unter Berufung auf Art. 8 ZGB\nbzw. Art. 6 EMRK die Nichtabnahme von Beweisen gerügt, ohne dass dabei ausgeführt wird, an welcher Stelle dem Obergericht welche Beweise vergeblich offeriert worden seien (KG act. 1 S. 39 bzw. S. 60/61). An anderer Stelle wird behauptet, es sei die unentgeltliche Prozessführung trotz intakter Prozesschancen\n\"verwehrt\" worden, ohne dass dargelegt wird, wann überhaupt ein entsprechender Antrag gestellt bzw. vom Obergericht abgelehnt worden sei (KG act. 1 S. 60\noben). Nach dem oben Gesagten ist auf solche Rügen nicht einzutreten; soweit\ndie beschwerdeführerischen Vorbringen im Folgenden nicht im Einzelnen behandelt werden, ist davon auszugehen, dass darauf aus den genannten Gründen\nnicht eingetreten wird.\n\n4. Die Beschwerdeführer machen zunächst verfahrenstechnische\nMängel geltend und erheben dabei folgende Rügen:\n\n4.1 a) Vor Obergericht habe weder eine mündliche und öffentliche Verhandlung noch eine mündliche und öffentliche Beratung bzw. Eröffnung des Entscheides stattgefunden, obwohl dies aufgrund von § 135 GVG bzw. Art. 30 Abs. 3\nBV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK geboten gewesen wäre. Zudem wäre das Obergericht nach § 55 ZPO verpflichtet gewesen, sie - die Beschwerdeführer - über ihr\nRecht auf Teilnahme an der Urteilsverkündung aufzuklären (KG act. 1 S. 25-27,\n39). Im gleichen Zusammenhang wird der Vorinstanz zudem vorgeworfen, sie habe den angefochtenen Beschluss in Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK bzw. Art.\n29 Abs. 3 BV auf dem Zirkulationsweg getroffen (KG act. 1 S. 27 unten).\n- 6 -\n\n"}