{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-12-02", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040004_2004-12-02.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/75E21D79E16AC4E5C1256F690059D244_AA040004.pdf", "Checksum": "28eb3c9b75ef273c98a09fb676571a4e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040004"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 02.12.2004 AA040004"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 02.12.2004 AA040004"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 02.12.2004 AA040004"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Natur des Beschwerdeverfahrens - Anspruch auf mündliche und öffentliche Verhandlung und Urteilsberatung - Anwesenheit des Beklagten im summarischen Verfahren - Recht auf Akteneinsicht - rechtliches Gehör, richterliche Fragepflicht - Bestellung eines Rechtsvertreters - Befehlsverfahren (Herausgabe)"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:42:14", "Checksum": "a58e33ac55a43b6d62743d0575c81139", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 02.12.2004 AA040004\nRegeste:\nNatur des Beschwerdeverfahrens - Anspruch auf mündliche und öffentliche Verhandlung und Urteilsberatung - Anwesenheit des Beklagten im summarischen Verfahren - Recht auf Akteneinsicht - rechtliches Gehör, richterliche Fragepflicht - Bestellung eines Rechtsvertreters - Befehlsverfahren (Herausgabe)\n\nKassationsgericht des Kantons Zürich\n\nKass.-Nr. AA040004/U/mb\n\nMitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Dieter Zobl, Alfred Keller,\nKarl Spühler und Reinhard Oertli sowie der Sekretär Roland Götte\n\nZirkulationsbeschluss vom 2. Dezember 2004\n\nin Sachen\n\n1. A.S.,\n\n2. B.S.,\n\n3. C.S.,\n\n4. D.S.,\n\nKläger, Rekurrenten und Beschwerdeführer\nNr. 3 und 4 vertreten durch Nr. 1 und 2\n\ngegen\n\nB., Dr. iur.,\nBeklagter, Rekursgegner und Beschwerdegegner\nvertreten durch Rechtsanwalt X.\n\nbetreffend\nBefehl/Feststellung\n\nNichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 10. November 2003 (NL030097/U)\n- 2 -\n\nDas Gericht hat in Erwägung gezogen:\n\nI.\n\n1. 1988 wurden A.S. und ihre beiden Söhne C.S. und D.S (Beschwerdeführer 1, 3 und 4) in eine Auffahrkollision verwickelt. Im Zusammenhang mit\ndiesem Unfall vertrat Dr. B. (Beschwerdegegner) ab 1990 die Interessen der Beschwerdeführerin 1 sowie des Beschwerdeführers 4 gegenüber der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers (vgl. ER act. 19a S. 4 lit. b/bb und S. 5 lit. d),\nmit welcher es 1991 zu einer vergleichsweisen Einigung kam. Die Beschwerdeführer 1-4 warfen dem Beschwerdegegner später jedoch vor, er habe sie im Zusammenhang mit der Erledigung des Haftpflichtfalls unzulänglich beraten und\nseine Sorgfaltspflichten in verschiedener Weise verletzt, und stellten am 11. März\n2002 beim Bezirksgericht Zürich das Begehren, der Beschwerdegegner sei zu\nverpflichten, einen Fr. 1 Mio übersteigenden Betrag als Schadenersatz zu bezahlen (vgl. ER act. 3/4 S. 2 und 3).\n\n2. Mit Eingabe vom 18. Mai 2003 wandten sich die Beschwerdeführer\nerneut an das Bezirksgericht Zürich, und verlangten vom Beschwerdegegner die\nHerausgabe diverser Akten (ER act. 1a S. 2). Daraufhin wurden sie mit richterlichem Schreiben vom 21. Mai 2003 angefragt, ob dieses Begehren im Rahmen\ndes bereits hängigen (Schadenersatz-)Verfahrens behandelt werden solle, oder\nob ein separates summarisches Befehlsverfahren i.S.v. § 222 Ziff. 2 ZPO bzw. ein\nseparates ordentliches Verfahren durchzuführen sei (ER act. 4), worauf die Beschwerdeführer die Durchführung eines Befehlsverfahrens wünschten (ER act. 5).\nSo wurde ein neues Verfahren angelegt und zur Verhandlung auf den 17. Juli\n2003 vorgeladen. Im Vorfeld dieser Verhandlung nahm der Beschwerdegegner\nschriftlich Stellung zum Herausgabebegehren der Beschwerdeführer und liess\ndem Gericht gleichzeitig zahlreiche Kopien verschiedener Akten zukommen (ER\nact. 9 bzw. 10/1-8). Mit einzelrichterlicher Verfügung vom 17. Juli 2003 wurde der\nBeschwerdegegner zur Herausgabe der bereits in Kopie eingereichten Originalakten verpflichtet - im übrigen Umfang wurde auf das Herausgabebegehren man-\n- 3 -\n\ngels klarer tatsächlicher Verhältnisse nicht eingetreten (hinsichtlich der Beschwerdeführer 2 und 3 wurde überdies die Aktivlegitimation verneint, ER\nact. 19a).\n\n2. Mit Eingabe vom 21. August 2003 ergriffen die Beschwerdeführer\ngegen diesen Entscheid Rekurs, und hielten dabei an ihrem Begehren um Herausgabe sämtlicher Akten gemäss erstinstanzlichem Rechtsbegehren fest (OG\nact. 1 S. 2). Dieser Rekurs wurde mit Beschluss des Obergerichtes\n(II. Zivilkammer) vom 10. November 2003 abgewiesen, soweit darauf eingetreten\nwurde (OG act. 20 = KG act. 2; künftig: KG act. 2).\n\n3. Gegen diesen Beschluss haben die Beschwerdeführer mit Eingabe\nvom 31. Dezember 2003 fristgerecht Nichtigkeitsbeschwerde erhoben. In ihrer\nBeschwerdeschrift verlangen sie die Aufhebung des angefochtenen Entscheides\nund die Zurückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz (KG\nact. 1 S. 2). Die gleichzeitig gestellten prozessualen Anträge (Ablehnung verschiedener Kassationsrichter, Antrag betreffend Bestellung eines Rechtsvertreters\nnach § 29 Abs. 2 ZPO, Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters) wurden mit\nZwischenbeschlüssen vom 12. Februar bzw. 24. Mai 2004 abgewiesen, soweit\ndarauf einzutreten war (KG act. 17 bzw. 23).\n\nDie den Beschwerdeführern auferlegte Kaution von Fr. 4'000.-- wurde\nfristgerecht geleistet (KG act. 25), womit die Beschwerde nunmehr in materieller\nHinsicht zu behandeln ist.\n\nDie Vorinstanz verzichtete ausdrücklich auf Vernehmlassung (KG\nact. 31), der Beschwerdegegner reichte innert der ihm gesetzten Frist keine Beschwerdeantwort ein.\n\nII.\n\n1. Es ist vorab festzuhalten, dass im Kassationsverfahren in der Regel\nkein Anspruch auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung besteht, so dass\nauch die folgende materielle Behandlung der Beschwerde im schriftlichen Verfah-\n- 4 -\n\nren ergeht (vgl. die Ausführungen in den bisher ergangenen Zwischenbeschlüssen, KG act. 17 S. 3/4 und act. 23 S. 2).\n\n"}