Da die im Beschwerdeverfahren obsiegende Beschwerdegegnerin eine Beschwerdeantwort einreichen liess (KG act. 16) und ihr damit entschädigungspflichtige Kosten und Umtriebe erwachsen sind, ist der Beschwerdeführer überdies zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin eine nach Ermessen festzusetzende Prozessentschädigung auszurichten (§ 68 f. ZPO). Das Gericht beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: