7. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keinen Nichtigkeitsgrund nachzuweisen vermochte. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. IV. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Kassationsverfahrens in Anwendung der allgemeinen Regel (§ 64 Abs. 2 ZPO) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. - 33 -