Der Beschwerdeführer geht zu Unrecht davon aus, dass im Zeitpunkt, in dem der Berufungsentscheid gefällt ist, für die Streitwertberechnung danach zu fragen ist, ob die Anschlussberufung angesichts des getroffenen Entscheides noch gutheissen werden kann oder nicht. Dass im Berufungsverfahren von anfang an nur die vollumfängliche Gutheissung von Berufung oder Anschlussberufung möglich gewesen wäre, macht der Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend. Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob überhaupt klares materielles Recht darüber bestünde, dass § 19 Abs. 2 ZPO im Falle von Berufung und Anschlussberufung analog anzuwenden wäre, wie der Beschwerdeführer geltend macht.