Wenn aber auf die Rüge des Beschwerdeführers einzutreten wäre, erwiese sie sich als unbegründet. Die Vorinstanz hat zu Recht den gesamten, im Berufungsverfahren noch im Streit stehenden Betrag als Streitwert berücksichtigt (KG act. 2 S. 58/59). Der Beschwerdeführer geht zu Unrecht davon aus, dass im Zeitpunkt, in dem der Berufungsentscheid gefällt ist, für die Streitwertberechnung danach zu fragen ist, ob die Anschlussberufung angesichts des getroffenen Entscheides noch gutheissen werden kann oder nicht.