c) Festzuhalten ist zunächst, dass es zumindest fraglich erscheint, ob die Beschwerdeschrift in diesem Punkt den Anforderungen an die Begründung eines Nichtigkeitsgrundes zu genügen vermag, nachdem angesichts der erheblichen Streitwerte (Fr. 14 Mio. nach vorinstanzlicher Berechnung, Fr. 13,5 Mio. nach Ansicht des Beschwerdeführers) jedenfalls nicht offensichtlich ist, inwiefern sich die vorinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen bzw. die Festsetzung des Streitwertes zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgewirkt hätte. Wenn aber auf die Rüge des Beschwerdeführers einzutreten wäre, erwiese sie sich als unbegründet.