b) Der Beschwerdeführer macht mit seinem Einwand wohl geltend, die Vorinstanz habe zufolge des von ihr festgestellten Streitwertes die Kosten- und Entschädigungsfolgen unzutreffend geregelt. Gemäss einhelliger Ansicht sind die Bestimmungen über die Kosten- und Entschädigungsfolgen (§§ 64 ff. ZPO), zu denen auch die Vorschriften der AnwGebV gehören, nicht den wesentlichen Verfahrensgrundsätzen im Sinne von § 281 Ziff. 1 ZPO, sondern dem materiellen Recht zuzuordnen (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 16 zu § 64 ZPO, N 47a zu § 281 ZPO [m.w.Hinw.]; von Rechenberg, a.a.O., S. 28; Spühler/Vock, a.a.O., S. 69;