und Anschlussberufung im Falle einer Gutheissung gegenseitig ausschliessen würden. Der für die Kosten- und Entschädigungsfrage massgebende Streitwert sei auf Fr. 13'543'041.88 festzusetzen (KG act. 1 S. 54 und 55 Rz 127 bis 129).