6. a) Schliesslich wendet der Beschwerdeführer ein, die Vorinstanz sei von einem unzutreffenden Streitwert ausgegangen und habe damit einen wesentlichen Verfahrensgrundsatz im Sinne von § 281 Ziff. 1 ZPO verletzt. Die vorinstanzliche Streitwertberechnung verstosse gegen § 19 Abs. 2 ZPO, diese Bestimmung sei für das Berufungsverfahren per analogiam anwendbar. Entsprechend habe die Vorinstanz zu Unrecht nicht berücksichtigt, dass sich Berufung - 31 -