b) Was der Beschwerdeführer im Weiteren zur Frage, ob ihm zugesichert worden sei, der Letter of credit sei risikolos, vorbringt (KG act. 1 S. 46 bis 54 Rz 100 bis 124) erschöpft sich weitestgehend in appellatorischer Kritik. Der Beschwerdeführer stellt der vorinstanzlichen Auffassung seine eigene Beweiswürdigung gegenüber, ohne sich mit den konkreten Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Auf die Beschwerde ist diesbezüglich nicht einzutreten. Soweit der Beschwerdeführer sodann im Rahmen seiner Ausführungen erneut die Beweiswürdigung von BG act. 4/46 kritisiert, kann auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden.