Die Prüfung der Frage, ob die Beschwerdegegnerin nur bei Zusicherung der Risikolosigkeit einer Transaktion oder auch dann haftet, wenn sie das Risiko geringer als tatsächlich vorhanden darstellte, richtet sich nach materiellem Bundesrecht. Wollte der Beschwerdeführer eine entsprechende Rüge erheben, was aus seinen Ausführungen nicht klar hervorgeht, wäre diese im vorliegenden kantonalen Kassationsverfahren nicht zu prüfen.