5.4 a) Der Beschwerdeführer legt dar (KG act. 1 S. 46 Rz 98), entgegen der Darstellung der Vorinstanz hafte die Beschwerdegegnerin auch, wenn sie (die Beschwerdegegnerin) ihm gegenüber das Risiko der Transaktion (L/C ___) zwar nicht ausgeschlossen, aber als wesentlich geringer dargestellt habe, als es in Tat und Wahrheit gewesen sei. Die Prüfung der Frage, ob die Beschwerdegegnerin nur bei Zusicherung der Risikolosigkeit einer Transaktion oder auch dann haftet, wenn sie das Risiko geringer als tatsächlich vorhanden darstellte, richtet sich nach materiellem Bundesrecht.