5.3 Die Ausführungen des Beschwerdeführers unter den Rz 95 bis 97 (KG act. 45 und 46) vermögen den Anforderungen an die Begründung eines Nichtigkeitsgrundes, soweit der Beschwerdeführer überhaupt einen solchen geltend machen wollte, nicht zu genügen. Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung zur vorinstanzlichen Auffassung, weshalb die Variante, dass die Beschwerdegegnerin nicht auf Grund des angeblich abgeschlossenen Vermögensverwaltungsvertrages tätig geworden sei, nicht auseinander. Nicht ersichtlich ist, auf Grund welcher Aktenstellen die Darstellung der Vorinstanz, die Beschwerdegeg- - 30 -