Wenn der Beschwerdeführer dagegen einwendet, die Beschwerdegegnerin habe X im vorliegenden Verfahren den Streit verkündet, weshalb X ein Interesse daran habe, zu Gunsten der Beschwerdegegnerin auszusagen, vermag dieses Vorbringen nicht zu überzeugen. Auf die schriftliche Gesprächsbestätigung von X (BG act. 4/46) vermochte sich die Streitverkündung keinesfalls auszuwirken, da diese Bestätigung aus dem Jahre 1988 stammt, währenddem die Streitverkündung erst 1998 erfolgte (vgl. BG act. 17 S. 2;