Vor dem Hintergrund des erwähnten Verantwortlichkeitsgefühls bzw. des sich moralisch verpflichtet Fühlens von X dem Beschwerdeführer gegenüber liegt es auf der Hand, dass es X entlasten würde, wenn die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer den geltend gemachten Schaden ersetzen würde. Wenn der Beschwerdeführer dagegen einwendet, die Beschwerdegegnerin habe X im vorliegenden Verfahren den Streit verkündet, weshalb X ein Interesse daran habe, zu Gunsten der Beschwerdegegnerin auszusagen, vermag dieses Vorbringen nicht zu überzeugen.