gefühl bzw. das sich moralisch verpflichtet Fühlen - habe keinen Einfluss auf die Beweiskraft der förmlichen Aussagen und schriftlichen Angaben Xs, kann auf die vorstehenden Erwägungen unter Ziff. III.5.2.c.cc verwiesen werden. Vor dem Hintergrund des erwähnten Verantwortlichkeitsgefühls bzw. des sich moralisch verpflichtet Fühlens von X dem Beschwerdeführer gegenüber liegt es auf der Hand, dass es X entlasten würde, wenn die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer den geltend gemachten Schaden ersetzen würde.