Wenn der Beschwerdeführer zunächst einwendet, wenn X einen Kunden auch als Freund bezeichne, sei darunter nicht das zu verstehen, was man landläufig unter Freunden verstehe, vermag er damit die vorinstanzliche Feststellung, X fühle sich dem Beschwerdeführer freundschaftlich verbunden, nicht zu entkräften, falls auf den Einwand überhaupt einzutreten wäre. Der Beschwerdeführer setzt sich nämlich mit derjenigen Urteilsstelle, auf welche die Vorinstanz verweist (KG act. 2 S. 47), nicht auseinander. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus erneut darlegt, das Verhältnis zwischen X und ihm - das Verantwortlichkeits- - 29 -