Aus diesen Gründen seien sowohl die Urkunden betreffend die so genannte "Zeugeneinvernahme" als auch das Zeugnis von X gemäss dem von der Vorinstanz erstellten Protokoll mit äusserster Zurückhaltung zu würdigen. Soweit diese Beweismittel den Standpunkt des Beschwerdeführers stützten, könnten sie wohl nur als Indizien für seinen Standpunkt dienen (KG act. 2 S. 47 Abschnitt h).