Diese Haltung, folgert die Vorinstanz, könnte X dazu verleiten, dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Möglichkeiten - sei es bewusst oder unbewusst - zu helfen. Wie dem auch immer sei: Dem Zeugen X dürfte es jedenfalls durchaus angenehm sein, wenn seine ehemalige Arbeitgeberin dem Beschwerdeführer den von diesem im Zusammenhang mit dem Letter of credit geltend gemachten Schaden ausgliche. Aus diesen Gründen seien sowohl die Urkunden betreffend die so genannte "Zeugeneinvernahme" als auch das Zeugnis von X gemäss dem von der Vorinstanz erstellten Protokoll mit äusserster Zurückhaltung zu würdigen.