ff) Die Vorinstanz erinnert sodann daran, dass sich X dem Beschwerdeführer freundschaftlich verbunden fühle und dass sich aus einem Brief von X an den Anwalt des Beschwerdeführers deutliche Hinweise darauf ergäben, dass X ein schlechtes Gewissen habe und er sich wohl in der moralischen Schuld des Beschwerdeführers fühle. Diese Haltung, folgert die Vorinstanz, könnte X dazu verleiten, dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Möglichkeiten - sei es bewusst oder unbewusst - zu helfen.