zogen. Wenn die Vorinstanz sodann erwägt, die Hintergründe des Geschäftes seien unbekannt, bezieht sich dies nicht auf den Umstand, dass es keine entsprechende Abmachung zwischen X (eventuell für die Beschwerdegegnerin) und dem Beschwerdeführer gegeben hat, sondern auf diejenigen Umstände, aufgrund derer es überhaupt zu der Abmachung, X übernehme 300'000 B-Aktien vom Beschwerdeführer, gekommen war. Allein die Auffassung, freiwillig verpflichte sich jedenfalls niemand, dem Vertragsgegner gegen die Aushändigung von Nonvaleurs einen derartigen Betrag zu bezahlen, erscheint jedenfalls nicht willkürlich.