Sowohl der vorinstanzlichen wie der beschwerdeführerischen Ansicht liegt folgende Passage aus der Zeugeneinvernahme von X vor Erstinstanz zu Grunde (BG Prot. S. 103 und 104): "Weshalb sind die Schulden in der Höhe von US$ 900'000 gegenüber dem Kläger noch in Ihrer Steuererklärung aufgeführt, wenn Sie doch wissen, dass das Geschäft gegenstandslos ist? Ich bin schon der Ansicht, dass wenn ich einmal Glück im Lotto oder in meinen beruflichen Tätigkeiten habe, ich ihm einen Betrag schulde. Dies aufgrund des Kaufes der 300'000 B-Aktien? Ja.