Dagegen wendet der Beschwerdeführer (zusammengefasst) ein, dass X die Schuld in der Steuererklärung aufführe, besage nichts, insbesondere belege dieser Umstand kein Abhängigkeitsverhältnis. Die Aussagen von X seien eher als moralische Verpflichtung zu verstehen als eine rechtliche. Sodann sei die Aufrechnung der (nicht mehr existenten weil gegenstandslos gewordenen) Schuld irrelevant. Entgegen der Darstellung der Vorinstanz seien die Hintergründe der Unterzeichnung des Schuldscheines bekannt. Die Vorinstanz nehme ohne Beweise oder Indizien an, dass X nicht freiwillig gehandelt habe. - 27 -