Nach wie vor meine er, dass er dem Beschwerdeführer einen Betrag schulde, wenn er einmal Glück im Lotto oder in seiner beruflichen Tätigkeit habe. Gehe man von der Schuldanerkennung act. 107/1 aus, so ergebe sich unter Berücksichtigung der vereinbarten Zinsen von 8 % eine Schuld Xs dem Beschwerdeführer gegenüber per Datum der Zeugenvernehmung von US$ 1'944'690.-- bzw. ca. Fr. 2'700'000.--. Dass damit ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen Beschwerdeführer und Zeuge bestehe, liege auf der Hand. Dies habe bereits im August 1988 gegolten, als der Zeuge dem Beschwerdeführer seine Erklärungen zur Sache gemäss act. 4/46 gleichzeitig mit der Schuldanerkennung act.