ee) Die Vorbringen des Beschwerdeführers unter Rz 88 bis 90 der Beschwerdeschrift (KG act. 1 S. 42 und 43) betreffen Ziffer VI.5.g des vorinstanzlichen Entscheides. Die Vorinstanz hält an dieser Stelle fest, es sei daran zu erinnern, dass X als Zeuge keineswegs davon ausgehe, dass er auf Grund der Schuldanerkennung act. 107/1 dem Beschwerdeführer nichts mehr schulde. Im Gegenteil weise er darauf hin, dass gerade wegen seiner Schulden dem Beschwerdeführer gegenüber sein Vermögen in der Steuererklärung stark negativ sei. Nach wie vor meine er, dass er dem Beschwerdeführer einen Betrag schulde, wenn er einmal Glück im Lotto oder in seiner beruflichen Tätigkeit habe.