dd) Das vorstehend Gesagte gilt sodann auch bezüglich des (grundsätzlichen) Einwandes des Beschwerdeführers (KG act. 1 S. 41 Rz 87), die Vorinstanz - 26 - sei in willkürlicher Weise zum Schluss gekommen, aufgrund der Umstände des Zustandekommens von BG act. 4/46 sei dieses Beweismittel eher dazu geeignet, auch den Wert der förmlichen Zeugenaussage Xs zu entwerten.