Ebenso wie eine solche spezielle Beziehung bildet auch die Kenntnis, welche Gründe den Auskunftgeber zu einer bestimmten Aussage veranlasst haben und unter welchen Bedingungen sich die Aussagen ergaben, Anknüpfungspunkt für die Würdigung von (Zeugen-)Aussagen (vgl. etwa Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 314). Damit zielt auch der Vorwurf, die Berücksichtigung des Verantwortungsgefühls von X gegenüber dem Beschwerdeführer sei willkürlich, ins Leere. Der Beschwerdeführer vermag auch diesbezüglich keinen Nichtigkeitsgrund darzutun.