Indem die Vorinstanz erwägt, X habe sich dem Beschwerdeführer gegenüber verantwortlich gefühlt (KG act. 2 S. 46), ist offensichtlich und benötigt keiner weiteren Erklärung, dass die Vorinstanz damit die Beziehung von X als Auskunftgeber zum prozessbeteiligten Beschwerdeführer berücksichtigte. Ebenso wie eine solche spezielle Beziehung bildet auch die Kenntnis, welche Gründe den Auskunftgeber zu einer bestimmten Aussage veranlasst haben und unter welchen Bedingungen sich die Aussagen ergaben, Anknüpfungspunkt für die Würdigung von (Zeugen-)Aussagen (vgl. etwa Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 314).