cc) Mit seinen Ausführungen unter den Randziffern 83 bis 86 (KG act. 1 S. 40 und 41) bringt der Beschwerdeführer vor, zwar habe sich X ihm gegenüber verantwortlich gefühlt, doch habe dies entgegen der vorinstanzlichen Auffassung keinen Einfluss auf den Beweiswert der Aussagen Xs. Entsprechend unterlasse es die Vorinstanz, im Urteil darzulegen, warum das Verantwortlichkeitsgefühl Xs den Beweiswert seiner Aussagen reduzieren sollte (KG act. 1 S. 40 Rz 85). Dieser Vorwurf erweist sich als nicht stichhaltig. Indem die Vorinstanz erwägt, X habe sich dem Beschwerdeführer gegenüber verantwortlich gefühlt (KG act.