entstanden, so findet diese Ansicht in den Erwägungen der Vorinstanz keine Stütze. Gegenteils liegen der obergerichtlichen Argumentation sowie derjenigen des Beschwerdeführers dieselben Überlegungen zugrunde, dass nämlich X durch sein eigenes Handeln und den Umstand, dass die B-Aktien keinen relevanten Wert mehr aufwiesen, in eine Notlage geriet. Wenn die Vorinstanz zudem davon spricht, X habe das Verhältnis zwischen ihm und dem Beschwerdeführer bereinigen wollen, so deckt sich dies durchaus mit der Ansicht des Beschwerdeführers, X sei zu seinem Wort gestanden. Die Kritik des Beschwerdeführers (KG act.