bb) Als schlichtweg falsch und willkürlich erachtet der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Annahme, dass unter den gegebenen Umständen niemand, ohne in einer ausgesprochenen Notlage zu sein, eine Erklärung von der Art, wie sie von X dem Beschwerdeführer am 25. August 1988 übermittelt worden sei, unterzeichne. Dabei argumentiert der Beschwerdeführer, X habe ihm (dem Beschwerdeführer) bezüglich der Übernahme der 300'000 B-Aktien mündlich sein Wort gegeben, an welches X sich nach wie vor gebunden gefühlt habe (KG act. 1 S. 36 Rz 79). Wenn der Beschwerdeführer die angefochtene Erwägung so versteht, dass die Vorinstanz davon ausgegangen wäre, die Notlage von X sei durch eine Drucksi-