Gegenteils hielt die Vorinstanz zu Recht fest, das von X in englischer Sprache verfasste Gesprächsprotokoll trage kein Datum (KG act. 2 S. 42; BG act. 4/46). Schliesslich kritisiert der Beschwerdeführer, nicht er bzw. sein Anwalt habe sich an X gewandt, sondern es sei gerade umgekehrt (KG act. 1 S. 36 Rz 78). Dabei fehlt in der Beschwerdeschrift jeglicher Hinweis auf diejenigen Aktenstellen, aus denen sich die Sachdarstellung des Beschwerdeführers ergäbe. Auf diesen Einwand ist deshalb ebenfalls nicht einzutreten.