Ebensowenig ist den vorinstanzlichen Erwägungen zu entnehmen, der Beschwerdeführer hätte gegenüber X ein Druckmittel in der Hand gehabt. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus geltend macht, X habe das Gesprächsprotokoll drei Tage vor Unterzeichnung der Schuldanerkennung unterschrieben, ist nicht ersichtlich, auf welches Aktenstück sich diese beschwerdeführerische Kenntnis stützen könnte. Gegenteils hielt die Vorinstanz zu Recht fest, das von X in englischer Sprache verfasste Gesprächsprotokoll trage kein Datum (KG act. 2 S. 42;