c) aa) Was der Beschwerdeführer unter den Rz 76 bis 78 der Beschwerdeschrift (KG act. 1 S. 35 und 36) dartut, ist nicht geeignet, einen Nichtigkeitsgrund zu begründen. Zunächst ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz bei ihren Überlegungen davon ausgegangen wäre, dass das schriftliche Bestätigen eines Telefongespräches oder das Unterzeichnen einer Schuldanerkennung grundsätzlich etwas Aussergewöhnliches darstellte. Ebensowenig ist den vorinstanzlichen Erwägungen zu entnehmen, der Beschwerdeführer hätte gegenüber X ein Druckmittel in der Hand gehabt.