Zeugenaussage Xs in diesem Prozess zu entwerten (KG act. 2 S. 44 ff.). b) An dieser Stelle ist zunächst (noch einmal) auf die Anforderungen an die Begründung der Willkürrüge hinzuweisen. So genügt es nicht, wenn der Beschwerdeführer der vorinstanzlichen Ansicht lediglich seine eigene gegenüberstellt. Darüber hinaus ist Willkür nicht schon gegeben, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erschiene, sondern wenn das Ergebnis schlechterdings mit vernünftigen Gründen nicht zu vertreten ist, wenn also der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situati- - 24 -