Aus der englischen Fassung des von X an S übermittelten Begleitschreibens ergebe sich jedenfalls, dass X sich dem Beschwerdeführer gegenüber, der ihm vertraut habe, verantwortlich gefühlt habe. Unter diesen Umständen würde sich der Beweiswert der von S zu Gunsten des Beschwerdeführers vorformulierten Erklärungen von X einer vom Beschwerdeführer selbst aufgestellten Parteibehauptung annähern. Jedenfalls könne auf sie als selbständiges Beweismittel nicht abgestellt werden. Als tragendes Beweismittel komme ein Dokument, das unter solchen Umständen zustande gekommen sei wie die von X unterzeichnete Erklärung, nicht in Frage. Viel eher sei es dazu geeignet, auch den Wert einer förmlichen