In der Tat habe X am 29. Juni 1993 gegenüber der Beschwerdegegnerin die Erklärung abgegeben, die 300'000 ___(recte B-) Aktien auf den Beschwerdeführer zurück zu übertragen. Gleichwohl habe X vor Erstinstanz zu Protokoll gegeben, dass er die Schuld gegenüber dem Beschwerdeführer gemäss der Schuldanerkennung auch den Steuerbehörden gegenüber noch immer als Schuld ausweise. Damit liege die Annahme nahe, dass die von X unterzeichneten und vom Anwalt des Beschwerdeführers vorformulierten Feststellungen mit der Bereinigung des Verhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer einerseits und X anderseits zusammenhängen müssten und dass zu dieser Bereinigung auch die Schuldanerkennung gehöre.