halten habe und nicht etwa an die Beschwerdegegnerin selber. Ohne in einer ausgesprochenen Notlage zu sein, unterzeichne unter den gegebenen Umständen niemand eine Erklärung von der Art, wie sie von X dem Beschwerdeführer am 25. August 1988 übermittelt worden sei. Keine Rolle spielen könne sodann, dass nach Auffassung des Beschwerdeführers heute das Geschäft gegenstandslos geworden sei, weil es im Jahr 1993 annulliert worden sei. In der Tat habe X am 29. Juni 1993 gegenüber der Beschwerdegegnerin die Erklärung abgegeben, die 300'000 ___(recte B-) Aktien auf den Beschwerdeführer zurück zu übertragen.