Dies sei wohlgemerkt in einem Zeitpunkt erfolgt, als sich der Wert der B-Aktien für die Beteiligten erkennbarermassen Null annäherte, was weder S noch X habe entgangen sein können. Erstaunlich sei jedenfalls, dass sich der Beschwerdeführer bzw. dessen Anwalt S bei diesem Millionengeschäft an X als ehemaligen Angestellten der Beschwerdegegnerin ge- - 23 -