Hinzu komme, dass die Unterzeichnung der "Zeugenerklärung" vom Vorgang der Übermittlung der Schuldanerkennung nicht getrennt werden könne. Mit der gleichen Faxsendung, mit welcher X dem Anwalt des Beschwerdeführers die englische Version seiner "Zeugenerklärung" zurück übermittelt habe, habe er ihm auch die Schuldanerkennung übermittelt, mit welcher er dem Beschwerdeführer versprochen habe, gegen die Lieferung von 300'000 B-Aktien den Betrag von $ 900'000.-- zzgl. Zins zu bezahlen. Dies sei wohlgemerkt in einem Zeitpunkt erfolgt, als sich der Wert der B-Aktien für die Beteiligten erkennbarermassen Null annäherte, was weder S noch X habe entgangen sein können.