Wie gross seine Freiheit gewesen sei, von dem ihm vorgelegten Text abzuweichen, sei durchaus ungewiss; kein unabhängiger Zeuge vermöge den Gang des Telefongespräches bzw. der Telefongespräche zwischen S und X zu schildern. Hinzu komme, dass die Unterzeichnung der "Zeugenerklärung" vom Vorgang der Übermittlung der Schuldanerkennung nicht getrennt werden könne.