zu nehmen, anlässlich einer künftigen gerichtlichen Zeugenbefragung so auszusagen, wie er das ohne die unterzeichnete schriftliche Erklärung getan hätte. Richtig sei zwar, dass sich X bei der Übertragung der ihm vorgelegten Erklärungen ins Englische nicht exakt an die ihm vorgelegte Vorgabe von S gehalten habe, sondern - zwar nicht in den Grundaussagen, aber bei gewissen Einzelheiten - wenigstens in einem gewissen Rahmen vom vorgelegten Mustertext abgewichen sei. Wie gross seine Freiheit gewesen sei, von dem ihm vorgelegten Text abzuweichen, sei durchaus ungewiss;