a) Die Vorinstanz würdigte die vorerwähnten Gesprächsaufzeichnungen und die von X erstellte Schuldanerkennung, datiert vom 25. August 1988, (BG act. 107/1) wie folgt: Ein bereits im Ansatz höchst problematischer Vorgang sei, dass Rechtsanwalt S X am 22. August 1988 nicht nur zu der seinen Klienten interessierenden Sache einlässlich telefonisch befragt, sondern dass er ihm im Nachgang zu diesem Telefongespräch eine Reihe vorformulierter Erklärungen in schwedischer Sprache vorgelegt habe, die X entsprechend dem Ansinnen S's ins Englische zu übersetzen und zu unterschreiben gehabt habe. Dies sei ein Vorgehen, das dazu geeignet sei, dem potentiellen Zeugen dereinst die innere Freiheit