5.2 Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, die Vorinstanz würdige die vorerwähnte(n) Urkunde(n) (BG act. 4/46) unzutreffend. Eine schwere, willkürliche Fehleinschätzung des Sachverhaltes unterlaufe der Vorinstanz bezüglich der von X zugunsten des Beschwerdeführers ausgestellten Schuldanerkennung. Die Vorinstanz nehme eine Notlage bzw. eine Zwangslage Xs an, obwohl dafür keinerlei Beweise, ja noch nicht einmal Indizien, vorlägen. Zudem argumentiere das Obergericht widersprüchlich, da es darüber hinaus nebst der Notlage auch feststelle, dass X sich dem Beschwerdeführer verantwortlich fühle, weshalb sich act. 4/46 - 22 -