bb) Damit gehen aber auch die weiteren ausführlichen Darlegungen des Beschwerdeführers (KG act. 1 S. 23 bis 26 Rz. 49 bis 69), weshalb die Klagebeilage 4/46 als Urkundenbeweis (und nicht als Zeugenbeweis) zulässig sei, insoweit fehl, als die Vorinstanz von nichts anderem ausging. Es trifft, was der Beschwerdeführer verkennt und wie bereits vorstehend erwähnt wurde, nicht zu, dass die Vorinstanz den betreffenden Aktenstücken die Beweiseigenschaft abgesprochen hätte. Eine andere Frage ist, das erkennt auch der Beschwerdeführer (KG act. 1 S. 22/23 Rz 47), wie die Urkunde zu würdigen ist.