Wenn die Vorinstanz sodann festhält, dass den Urkunden betreffend die private Zeugenvernehmung, wenn man auf sie allein abstellen wollte, die Beweisqualität abgesprochen werden müsse (KG act. 2 S. 47), bringt sie damit nicht zum Ausdruck, die Befragung sei unzulässig gewesen und die Urkunden seien deshalb nicht als Beweismittel zuzulassen, mithin komme ihnen keine Beweiseigenschaft zu. Vielmehr betrifft diese Äusserung der Vorinstanz den Beweiswert bzw. die Beweiskraft der Urkunde(n). Die Rüge des Beschwerdeführers zielt damit ins Leere.