zeigen, ebenso wie der Beschwerdeführer der Auffassung, die fragliche(n) Urkunde(n) act. 4/46 stelle einen Urkundenbeweis im Sinne von § 183 ff. ZPO dar. Daran ändert nichts, dass die Vorinstanz den sich in diesem Zusammenhang 1988 abgespielten Sachverhalt und die daraus hervorgegangenen schriftlichen Unterlagen als "private Zeugenbefragung", und zwar jeweils in Anführungs- und Schlusszeichen, betitelt. Wenn die Vorinstanz sodann festhält, dass den Urkunden betreffend die private Zeugenvernehmung, wenn man auf sie allein abstellen wollte, die Beweisqualität abgesprochen werden müsse (KG act.